OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.12.2024
2 WF 157/24
Normen:
FamGKG § 55 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 09.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 176/23

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem auf Herausgabe einer Wohnung gerichteten Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2024 - Aktenzeichen 2 WF 157/24

DRsp Nr. 2025/1699

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem auf Herausgabe einer Wohnung gerichteten Verfahren

1. Die für die Verfahrenswertbeschwerde erforderliche Beschwer eines Beteiligten folgt nicht aus einer Aufrechnungsmöglichkeit gegen den aus einem Parallelverfahren resultierenden Kostenerstattungsanspruch des Gegners. Denn das Interesse, dass der Gegner höhere Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nicht schutzwürdig; der mit der begehrten Erhöhung des Verfahrenswertes angestrebte Vorteil liegt außerhalb des maßgeblichen Prozessrechtsverhältnisses und ist daher nur mittelbar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11 -, IBRRS 2012, 0523, beck-online; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 -, Rn. 3, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 1991 - 1 S 2086/91 -, Rn. 1, juris). 2. Eine Abänderung des Verfahrenswertes durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG im Falle der Befassung mit einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde kommt nicht in Betracht (im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2022 - 4 W 9/22 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 31, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_1; BeckOK KostR/Siede, 47. Ed. 1.10.2024, FamGKG § 55 Rn. 54, beck-online).

Tenor