BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 329 Abs. 1 S. 1; GNotKG § 36 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 812
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 381/19 Sch
LG Wuppertal, vom 30.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 121/24
Beschwerde gegen die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen über ein Jahr hinaus
BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen XII ZB 517/24
DRsp Nr. 2025/3337
Beschwerde gegen die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen über ein Jahr hinaus
1. Es fehlt schon dann an einer tragfähigen Begründung für die Zurückweisung einer gegen die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen über ein Jahr hinaus gerichteten Beschwerde, wenn das Beschwerdegericht irrtümlich von einer Dauer der genehmigten Unterbringung von lediglich einem Jahr ausgegangen ist. Aufgrund dieses Irrtums des Beschwerdegerichts über die Dauer der vom Amtsgericht genehmigten Unterbringung des Betroffenen sind die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung von vornherein nicht geeignet, eine - mit einer erheblich höheren Eingriffsintensität verbundene - Unterbringungsdauer von zwei Jahren zu tragen.2. Im Übrigen hat sich im Hinblick auf § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
Tenor
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