OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.11.2023
2 WF 130/23
Normen:
BGB § 1628; FamFG § 57;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1380
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 134/23

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem sorgerechtlichen Eilverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 2 WF 130/23

DRsp Nr. 2024/14201

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem sorgerechtlichen Eilverfahren

Die in einem Eilverfahren ergangene Kostenentscheidung ist auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn sie in einem der in § 57 S. 2 FamFG genannten Verfahren (hier: Übertragung der Schulwahl, § 1628 BGB) aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 01.08.2023, Az. 20 F 134/23, wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu € 1.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; FamFG § 57;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem von ihr angestrengten sorgerechtlichen Eilverfahren.