OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.11.2019
16 UF 212/19
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 493
Vorinstanzen:
AG Biberach, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 278/19

Beschwerde gegen die Übertragung eines Anrechts im VersorgungsausgleichsverfahrenBezeichnung des Ausgleichswerts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 16 UF 212/19

DRsp Nr. 2020/602

Beschwerde gegen die Übertragung eines Anrechts im Versorgungsausgleichsverfahren Bezeichnung des Ausgleichswerts

Überträgt das Familiengericht ein Anrecht im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG, so ist es nicht von Relevanz, ob in der Beschlussformel zur Bezeichnung des Ausgleichswerts die Formulierung "im Wert von" oder "in Höhe von" verwendet wird. Beide Begriffe können jedenfalls im konkreten Sachzusammenhang synonym gebraucht werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der XXX GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach an der Riß vom 27.9.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 2 Abs. 4 der Beschlussformel das Anrecht in Höhe von 49.954,17 € nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1998 und der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 10.1.2017 übertragen wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Beschwerdewert: 1.327 €

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3;

Gründe

I

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am XXX die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am XXX zugestellt.