OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.01.2020
11 WF 1243/19
Normen:
RVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 147
FamRZ 2020, 857
FuR 2020, 599
MDR 2020, 353
NJW 2020, 220
NJW 2020, 2280
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Aisch, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 352/18

Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen SorgeSumme der Verfahrensgegenstände Umgang und elterliche SorgeKein überschießender Vergleichswert

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 11 WF 1243/19

DRsp Nr. 2020/1886

Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Summe der Verfahrensgegenstände Umgang und elterliche Sorge Kein überschießender Vergleichswert

1. Wird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge auch eine vom Gericht gebilligte Umgangsregelung getroffen, so ist ein Verfahrenswert aus der Summe der Verfahrensgegenstände Umgang und elterliche Sorge festzusetzen, weil die Billigung eine Sachprüfung, mithin ein Verfahren, voraussetzt und einer Entscheidung zum Umgang gleichsteht (im Anschluss an BGH FamRZ 2019, 1616 Rn. 20). Ein überschießender Vergleichswert ist deshalb nicht festzusetzen.2. Wird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge ein Wechselmodell mit konkreten Betreuungszeiten vereinbart, so ist dies bei der Festsetzung des Verfahrenswerts einer in dem Verfahren erfolgten Umgangsregelung gleichzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 07.11.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Ihrer Beschwerde wendet sich die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge.