OLG Hamburg - Beschluss vom 07.11.2019
12 UF 115/19
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 684
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 635 F 167/18

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 12 UF 115/19

DRsp Nr. 2019/17730

Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Orientierungssatz: Zwischen einem Anrecht VBL classic und einem Anrecht nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz besteht keine Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

I. Auf die Beschwerde des Deutschen Rentenversicherung Bund [...]

II. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg, Familiengericht, vom 6. Juni 2019 (Gz. 635 F 167/18) zu Ziffer 2., 6. Absatz, in der Weise abgeändert, dass die vom Amtsgericht angeordnete interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unterbleibt.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.900 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder haben in der Sache Erfolg.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf der Basis des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes unter dem 8. Juli 2019 eine aktualisierte Auskunft der Rentenanwartschaften übersandt. Diese wurde der Teilung zu Grunde gelegt.