OLG Koblenz - Beschluss vom 22.03.2023
13 UF 479/22
Normen:
BGB § 319;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 197
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 09.09.2022

Beschwerde gegen eine in dem Scheidungsverbundbeschluss enthaltene Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleich; In das Endvermögen eingestelltes und ausgezahltes KfW-Darlehen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 479/22

DRsp Nr. 2024/12657

Beschwerde gegen eine in dem Scheidungsverbundbeschluss enthaltene Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleich; In das Endvermögen eingestelltes und ausgezahltes KfW-Darlehen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 09.09.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78.464,61 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 319;

Gründe

Die Beschwerde, mit welcher sich der Antragsgegner ausschließlich gegen seine in dem Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 09.09.2022 enthaltene Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 78.464,61 € nebst Zinsen wendet, ist zwar gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die amtsgerichtliche Entscheidung in der Folgesache Güterrecht hält den Beschwerdeangriffen stand.

1.

Der Antragsgegner begehrt ohne Erfolg eine Bewertung des Hausgrundstücks ...[Z] Straße 12a in ...[Y] zum Endvermögensstichtag, dem 18.11.2016, mit allenfalls 257.000 €. Stattdessen hat das Familiengericht zu Recht den vom außergerichtlich beauftragten Sachverständigen...[A] mit 306.000 € angesetzten Wert zugrunde gelegt.