OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2021
1 WF 153/20
Normen:
FamFG §§ 57 ff.; GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 61/20

Beschwerde gegen eine KostenentscheidungAufrechterhaltung einer einstweiligen AnordnungKontaktaufnahme entgegen einem ausdrücklich erklärten Willen

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 1 WF 153/20

DRsp Nr. 2021/8088

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung Kontaktaufnahme entgegen einem ausdrücklich erklärten Willen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen vom 04.08.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 57 ff.; GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist nach §§ 57 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, mit der es die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in der vorliegenden Gewaltschutzsache den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung ist ohnehin nur auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht dies nicht getan hat, sind nicht ersichtlich.

Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass die von der Antragstellerin beantragten und vom Amtsgericht ursprünglich nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner verhängten Schutzmaßnahmen nur teilweise aufrechtzuerhalten gewesen wären.

1.