OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2025
3 W 9/25
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1854 Nr. 4; BGB § 1851;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 01.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HE-5107-45

Beschwerde hinsichtlich einer Grundbuchberichtigung aufgrund einer vereinbarten Erbteilsübertragung an einen Minderjährigen; Eintragung der durch eine aufschiebend bedingten Abtretung des Erbanteils durch den Erwerber resultierenden Verfügungsbeschränkung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2025 - Aktenzeichen 3 W 9/25

DRsp Nr. 2025/5555

Beschwerde hinsichtlich einer Grundbuchberichtigung aufgrund einer vereinbarten Erbteilsübertragung an einen Minderjährigen; Eintragung der durch eine aufschiebend bedingten Abtretung des Erbanteils durch den Erwerber resultierenden Verfügungsbeschränkung

Einer Grundbuchberichtigung aufgrund einer vereinbarten Erbteilsübertragung an einen Minderjährigen steht nicht entgegen, dass keine familiengerichtliche Genehmigung vorliegt. Eine gerichtliche Genehmigung ist weder unter dem Gesichtspunkt des § 1854 Nr. 4 BGB noch nach § 1851 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 01.10.2024 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1854 Nr. 4; BGB § 1851;

Gründe

I.