Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Beteiligten zu. 4. durch das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.
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