OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2025
6 UF 229/24
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 515
NJW-RR 2025, 517
FuR 2025, 315
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 05.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 1545/24

Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Stiefvater in einem einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 6 UF 229/24

DRsp Nr. 2025/4107

Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Stiefvater in einem einstweiligen Anordnungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Beteiligten zu. 4. durch das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.