Die befristete Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin (§§ 97 I ZPO,
Geschäftswert: bis 600,- EUR (§§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG).
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung eines von ihr verfolgten Auskunftsanspruchs nach §
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