Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den sein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht B. zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
1. Der betroffene A. ist der Sohn der beteiligten Kindeseltern, deren Ehe geschieden wurde. Seither wurden bezüglich A. vor dem Amtsgericht Hannover bereits vierzehn Verfahren betreffend die elterliche Sorge bzw. den Umgang zwischen A. und dem Kindesvater geführt. Die elterliche Sorge für A. wird aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 13. Februar 2007 (610 F 4510/06) allein durch die Kindesmutter ausgeübt. Mit Beschluß vom 10. Mai 2011 (610 F 2922/10) ist der Umgang zwischen A. und dem Kindesvater bis zum 10. März 2013 ausgeschlossen worden.
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