OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2021
9 WF 158/21
Normen:
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2022, 309
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 29.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 322/20

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum durch einen ElternteilGenehmigungsfähigkeit der Schenkung von Wohneigentum

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 9 WF 158/21

DRsp Nr. 2021/13896

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum durch einen Elternteil Genehmigungsfähigkeit der Schenkung von Wohneigentum

1. Will der Ergänzungspfleger an dem Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht oder nicht mehr festhalten, darf das Gericht dieses nicht gegen seinen Willen genehmigen. 2. Eine vorsorgliche Ergänzungspflegschaftbestellung (oder auch ein vorsorgliches Genehmigungserfordernis) ist abzulehnen. 3. Die schenkweise Übertragung von Wohnungseigentum ist generell nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. von § 107 BGB.

1. Die Beschwerde der Kindeseltern vom 08. Juni 2021 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Mai 2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Antrag der Kindeseltern vom 09. Dezember 2020 auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Erklärungen aus der notariellen Beurkundung vom 08. Dezember 2020 (Notar B... in B... - Urk.-Nr. .../...) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.

3. Der Verfahrenswert beträgt 92.500 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.