OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2025
9 UF 169/24
Normen:
BGB § 339 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 09.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 63/23

Bestimmen der Reichweite von Strafvereinbarungen im Zusammenhang mit Unterlassungspflichten nach den allgemeinen Auslegungskriterien und dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2025 - Aktenzeichen 9 UF 169/24

DRsp Nr. 2025/4507

Bestimmen der Reichweite von Strafvereinbarungen im Zusammenhang mit Unterlassungspflichten nach den allgemeinen Auslegungskriterien und dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung

1. Die Reichweite von Strafvereinbarungen im Zusammenhang mit Unterlassungspflichten ist nach den allgemeinen Auslegungskriterien und dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung zu bestimmen. 2. Die Vertragsstrafe ist verwirkt nach dem § 339 Satz 2 BGB, wenn der Verpflichtete das Wort abscheulich verwendet, obwohl er sich verpflichtet hat, abwertende Äußerungen über eine bestimmte Person zu unterlassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 09.09.2024 (Az. 32 F 63/23) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag von 6.136,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.002,41 € seit dem 28.05.2022 und aus einem Betrag von 3.000 € seit dem 08.11.2022 und aus einem Betrag von 1.134,55 € seit dem 21.11.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert beträgt 6.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 339 S. 2;

Gründe

I.

1. 2.