OLG Bamberg - Beschluss vom 19.01.2017
2 WF 3/17
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1082
FuR 2018, 86

Bestimmung des Gegenstandswerts eines SorgerechtsverfahrensAddition der Bewertung einzelner Teilaspekte

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 2 WF 3/17

DRsp Nr. 2017/6038

Bestimmung des Gegenstandswerts eines Sorgerechtsverfahrens Addition der Bewertung einzelner Teilaspekte

1. Verfahren der elterlichen Sorge sind nicht nach einzelnen im Lauf des Verfahrens in den Vordergrund der Überlegungen getretenen Teilaspekten der elterlichen Sorge einzeln zu bewerten. Eine Addition von Einzelwerten innerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Dies schließt auch eine Wertaddition aus gegenläufigen Anträgen, Anregungen und sonst geäußerten Begehren gemäß § 39 FamGKG innerhalb des Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG aus.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte R. gegen den Verfahrenswertbeschluss vom 11.12.2016 im Verfahren 2 F 736/16 (dort Ziffer 4.) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1666;

Gründe

Die im eigenen Namen seitens der Antragsgegnervertreter geführte Beschwerde gegen die Verfahrenswertbestimmung erster Instanz ist zulässig (§ 59 FamGKG), hat in der Sache aber keinen Erfolg.