OLG Bremen - Beschluss vom 22.01.2025
5 UF 67/24
Normen:
BGB § 1774 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4; BGB § 1804 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 608
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 27.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 1540/21

Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für ihr Pflegekind; Berücksichtigung der Haltung der Pflegeeltern zum Umgang des Pflegekindes mit seinen leiblichen Eltern

OLG Bremen, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen 5 UF 67/24

DRsp Nr. 2025/1012

Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für ihr Pflegekind; Berücksichtigung der Haltung der Pflegeeltern zum Umgang des Pflegekindes mit seinen leiblichen Eltern

1. Bei der Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für ihr Pflegekind sind auch ihre Haltung zu dessen Umgang mit seinen Eltern und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit diesen von Bedeutung. 2. Gewähren Pflegeeltern den Eltern ihres Pflegekindes (begleiteten) Umgang mit diesem, stehen unterschiedliche Ansichten der Pflegeeltern und der Eltern des Pflegekindes über die konkrete Frequenz und Ausgestaltung der Umgangskontakte der Eignung der Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für das Pflegekind jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Pflegeeltern grundsätzlich bereit sind, an einer am Kindeswohl orientierten Umgangsgestaltung mitzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 27.5.2024 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1774 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4; BGB § 1804 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.