OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.09.2025
17 UF 73/25
Normen:
Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.d.F. ab dem 29.01.2019; BGB § 313 Abs. 1; VersAusglG § 10;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 274
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 11.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 401/23

Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit eines im Irak zwischen vormals irakischen Staatsangehörigen beurkundeten Brautgabeversprechens nach irakischem Recht; Anpassung des Brautgabeversprechens nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2025 - Aktenzeichen 17 UF 73/25

DRsp Nr. 2025/14070

Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit eines im Irak zwischen vormals irakischen Staatsangehörigen beurkundeten Brautgabeversprechens nach irakischem Recht; Anpassung des Brautgabeversprechens nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse

1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines im Irak zwischen vormals irakischen Staatsangehörigen, die nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, beurkundetes Brautgabeversprechen beurteilt sich nach irakischem Recht. 2. Die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer etwaigen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung richten sich bei einem Statutenwechsel nach deutschem Recht ("Wandelbarkeit des Brautgabeversprechens"). 3. Soweit das Brautgabeversprechen auf die Leistung von 500 goldenen Lira gerichtet ist, ist diese Vereinbarung aus maßgeblich irakischer Sicht einer näheren Präzisierung zugänglich. 4. Das Brautgabeversprechen ist nach deutschem Recht an die geänderten Verhältnisse gemäß § 313 Abs. 1 BGB dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird.

Tenor

1. 2. 3. 4.