OVG Bremen - Beschluss vom 27.01.2025
2 B 340/24
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6; VwGO § 98;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 18.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1757/24

Beweiswert eines mit einer Apostille versehenen südafrikanischen Scheidungsurteils; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung in ein anderes Bundesland

OVG Bremen, Beschluss vom 27.01.2025 - Aktenzeichen 2 B 340/24

DRsp Nr. 2025/1251

Beweiswert eines mit einer Apostille versehenen südafrikanischen Scheidungsurteils; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung in ein anderes Bundesland

1. Zum Beweiswert eines mit einer Apostille versehenen südafrikanischen Scheidungsurteils. 2. Wird nach dem Erlass des Verteilungsbescheids nachgewiesen, dass die verteilte Person in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem minderjährigen deutschen Kind lebt, steht dies der Vollstreckung der Verteilung entgegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 18. September 2024 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2024 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Normenkette:

AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6; VwGO § 98;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in ein anderes Bundesland nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG.