OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2020
7 W 37/20
Normen:
FamFG § 23 Abs. 1; FamFG § 26 ; FamFG § 76; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1593; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1745
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 24/18

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf vorbehaltloser Eintragung des Namens der Mutter des Antragstellers als Geburtsnamen und Eintragung des Vaters anhand der erklärten Vaterschaftserkennung mangels hinreichender Substantiierung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 7 W 37/20

DRsp Nr. 2020/11103

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf vorbehaltloser Eintragung des Namens der Mutter des Antragstellers als Geburtsnamen und Eintragung des Vaters anhand der erklärten Vaterschaftserkennung mangels hinreichender Substantiierung

Verfahrenskostenhilfe kann auch in Verfahren mit Amtsaufklärungsgrundsatz nicht gewährt werden, wenn der Vortrag unter schwerwiegenden Substantiierungsmängeln leidet. Der Anforderung, einen Antrag einzureichen, in dem Gründe, Tatsachen und Beweismittel angegeben und Urkunden beigefügt sind, wird der Antragsteller nur gerecht, wenn er sich so gut, wie es ihm möglich ist, bemüht, alles vorzutragen, was zur Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit seines Antrages nach den in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen erforderlich ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 23 Abs. 1; FamFG § 26 ; FamFG § 76; ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1593; BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung im Verfahren erster Instanz keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 51 I PStG, 76 I FamFG, 114 I 1 ZPO).