Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 18.10.2024 -
Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 82,00 € ab dem 01.02.2025 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.
Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG entfällt wegen Erfolgs des Rechtsmittels.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist auch begründet. Zwar entspricht der im angefochtenen Beschluss angesetzte Mietkostenanteil (450,00 €) der Wohnkostenlage bei Antragstellung (Bl. 1, 23 VKH); auch ist, worauf die Nichtabhilfe zu Recht hinweist, in der Regel geboten, mit Blick auf ein gerichtliches Verfahren nicht vorwerfbar Belastungen zu generieren (wie hier durch den Umzug in eine - mit 700,00 € Monatsmiete um 250,00 € teurere - Wohnung ab Oktober 2024, Bl. 31 VKH-H), so dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, nur die Kosten des bisherigen Wohnumfelds für abzugsfähig zu halten.
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