OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2024
10 WF 134/24
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 701
FuR 2025, 596
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 18.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 182/24

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 10 WF 134/24

DRsp Nr. 2025/5917

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 18.10.2024 - 11 F 182/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 82,00 € ab dem 01.02.2025 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.

Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG entfällt wegen Erfolgs des Rechtsmittels.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist auch begründet. Zwar entspricht der im angefochtenen Beschluss angesetzte Mietkostenanteil (450,00 €) der Wohnkostenlage bei Antragstellung (Bl. 1, 23 VKH); auch ist, worauf die Nichtabhilfe zu Recht hinweist, in der Regel geboten, mit Blick auf ein gerichtliches Verfahren nicht vorwerfbar Belastungen zu generieren (wie hier durch den Umzug in eine - mit 700,00 € Monatsmiete um 250,00 € teurere - Wohnung ab Oktober 2024, Bl. 31 VKH-H), so dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, nur die Kosten des bisherigen Wohnumfelds für abzugsfähig zu halten.