OLG Bamberg - Beschluss vom 19.05.2025
2 UF 28/25 e
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1386
FuR 2025, 453
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 14.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 525/23

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Einordnung der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren als mutwillig

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.05.2025 - Aktenzeichen 2 UF 28/25 e

DRsp Nr. 2025/6322

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Einordnung der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren als mutwillig

Unterlässt ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren ihm möglichen erfolgversprechenden Vortrag und unterliegt deshalb, ist das von ihm hiergegen mit nunmehr erstmals nachgeholter erfolgversprechender Begründung geführte Rechtmittelverfahren mutwillig veranlasst, so dass hierfür keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2025 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Dem Antragsteller und Beschwerdeführer kann Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, da seine Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren als mutwillig einzuordnen ist, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.