Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 16. Dezember 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow -
- der Antragsteller erhält aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Mutter dagegen, dass das Familiengericht ihr die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Umgangssache nur gegen Festsetzung einer Ratenzahlung bewilligt hat, ist zwar zulässig, aber erweist sich in der Sache selbst ohne Erfolg, weil es gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern gibt:
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