OLG Koblenz - Beschluss vom 05.07.2023
13 UF 118/23
Normen:
BGB § 1580; BGB § 1605;
Fundstellen:
FamRB 2024, 98
FamRZ 2024, 206
NZFam 2024, 319
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 99/18

Bezifferung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt durch Einkommensauskunft

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 13 UF 118/23

DRsp Nr. 2024/12651

Bezifferung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt durch Einkommensauskunft

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 20.01.2023, Az. 8c F 99/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1580; BGB § 1605;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. In dem seit 2018 anhängigen Scheidungsverfahren streiten sie neben der Folgesache Güterrecht u.a. über nachehelichen Unterhalt. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin am 03.07.2018 einen Stufenantrag anhängig gemacht. Mit rechtskräftigem Teilbeschluss vom 15.03.2019 hat das Familiengericht den Antragsteller zur Einkommensauskunft für die Jahre 2016 bis 2018 (bis 30.06.2018) verpflichtet und den insoweit gestellten Antrag auf Vorlage von Belegen zurückgewiesen. Ihren Zahlungsantrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht beziffert. Stattdessen hat sie mit Schriftsatz vom 05.12.2022 einen weiteren Antrag auf Einkommensauskunft betreffend die Jahre 2019 bis 2022 bzw. eines Teilzeitraums dieser Jahre gestellt und diesbezüglich erneut die Vorlage von Belegen begehrt.