BGH - Beschluss vom 12.02.2025
XII ZB 128/24
Normen:
FamFG § 104; ErwSÜ Art. 5 Abs. 1; BGB § 1814 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 XVII 846/20
LG Dresden, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 89/23
LG Dresden, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 95/23
LG Dresden, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 276/23
LG Dresden, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 639/23

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte i.R.d. Aufenthaltswechsels eines Betroffenen während des Betreuungsverfahrens; Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes; Entscheidung über die Anordnung der Betreuung von Amts wegen

BGH, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen XII ZB 128/24

DRsp Nr. 2025/4403

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte i.R.d. Aufenthaltswechsels eines Betroffenen während des Betreuungsverfahrens; Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes; Entscheidung über die Anordnung der Betreuung von Amts wegen

a) Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Betroffenen während des Betreuungsverfahrens von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus § 104 FamFG. b) Auch nach dem Aufenthaltswechsel findet in diesem Fall auf die Anordnung der Betreuung deutsches Recht als lex fori Anwendung. c) Das Betreuungsgericht darf das Verfahren nicht allein deswegen einstellen, weil der Betroffene eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe verweigert und im Ausland keine Möglichkeit von dessen notfalls zwangsweiser Vorführung besteht. Vielmehr hat es zur Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes auf Grundlage der im Übrigen umfassenden Aufklärung zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang es einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen bedarf.

Tenor