BGH - Beschluss vom 26.03.2025
XII ZB 178/24
Normen:
BGB § 1815 Abs. 3; BGB § 1820 Abs. 3 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 237/22
LG Frankenthal, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 112/23

Einrichtung einer Kontrollbetreuung für einen an Demenz erkrankten Betroffenen; Rückforderungsansprüche eines Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten in nicht unbeträchtlicher Höhe

BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - Aktenzeichen XII ZB 178/24

DRsp Nr. 2025/4420

Einrichtung einer Kontrollbetreuung für einen an Demenz erkrankten Betroffenen; Rückforderungsansprüche eines Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten in nicht unbeträchtlicher Höhe

a) Ein die (Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutreten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 und vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 426/17 - FamRZ 2018, 368). b) Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22 - FamRZ 2023, 157 und vom 26. Juli 2017 - XII ZB 143/17 - FamRZ 2017, 1714).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. April 2024 wird zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.