OLG Bremen - Beschluss vom 31.08.2021
4 WF 54/21
Normen:
FamFG § 150 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
FuR 2021, 676
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 1204/21

Bindung des Gerichts an eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens in einer Scheidungs- oder Folgesache

OLG Bremen, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 4 WF 54/21

DRsp Nr. 2021/13808

Bindung des Gerichts an eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens in einer Scheidungs- oder Folgesache

1. Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so hat das Familiengericht diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. 2. Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10.06.2021 in der Kostenentscheidung (Ziff. III. des Tenors) wie folgt geändert: Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 5.336,00.

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.