OLG Thüringen - Beschluss vom 02.04.2025
1 UF 16/25
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 03.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 685/24

Bloße Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung als grundsätzlich unzulässig

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.04.2025 - Aktenzeichen 1 UF 16/25

DRsp Nr. 2025/3933

Bloße Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung als grundsätzlich unzulässig

In der Regel darf sich ein Familiengericht nicht darauf beschränken, eine Umgangsregelung lediglich abzulehnen. In einer solchen Vorgehensweise liegt eine unzulässige Teilentscheidung, die eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestattet.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen vom 03.12.2024, Az.: 4 F 685/24, aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

I. a) b) c) II. III.