Durch Urteil vom 27.10.2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgeschlossen mit der Begründung, die Durchführung sei unbillig.
Eine grobe Unbilligkeit kann nach dem ermittelten Sachverhalt nicht festgestellt werden.
Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere der gemeinsamen Berechtigung der Eheleute auch nach Trennung und Scheidung am in der Ehe erworbenen Vermögen (vgl. BVerfGE 53, 257 >293 ff.<) wie auch der Anwendung der Härtefallklausel des §
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