Der Scheidungsantrag der Ehefrau vom 15.11.2000 wurde am 28.11.2000 dem Ehemann zugestellt und daraufhin die Ehezeit zutreffend auf den Zeitraum vom 01.11.1977 bis 31.10.2000 festgestellt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Versorgungsausgleich ermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.03.2005 wurde dieser Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen.
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