OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.01.2023
11 UF 204/22
Normen:
VersAusglG § 2; VersAusglG § 18; VersAusglG § 19; SGB V § 97a;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1017
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 400/21

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus dem GrundrentenzuschlagFestsetzung des Verfahrenswerts

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 11 UF 204/22

DRsp Nr. 2023/1889

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus dem Grundrentenzuschlag Festsetzung des Verfahrenswerts

I. Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen dem Versorgungsausgleich. Der Grundrentenzuschlag ist gesondert zu beurteilen und zu tenorieren. II. Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag und erfüllt auch die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug des Grundrentenzuschlags, ist der Grundrentenzuschlag grundsätzlich auszugleichen. III. Aufgrund des jährlichen Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorganges nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 SGB VI und der ggf. erforderlichen weiteren Klärung betreffend das Einkommen nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 SGB VI ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG regelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen. IV. Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG stellt das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag ein gesondertes Anrecht dar. Dabei erweist sich die wertmäßige Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags nicht bereits aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente gem. § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig.