OLG Dresden - Beschluss vom 23.01.2023
21 UF 687/22
Normen:
VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1283
NJW-RR 2023, 647
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 99/22

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsbasierten sog. Riester-Rente

OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 21 UF 687/22

DRsp Nr. 2023/3668

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsbasierten sog. "Riester-Rente"

Ist eine Teilung auf Basis von Fondsanteilen wegen einer fortlaufenden algothythmusgesteuerten Umschichtung der Fondsanteile nicht möglich, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt. Insoweit ist ein Kompromiss zwischen dem Halbteilungsgrundsatz einerseits und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung andererseits geboten.

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Görlitz vom 13.10.2022 in Ziffer 2. Absatz 4 des Tenors unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Service Bank AG (Riesterdepot: 000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 21.958,02 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...........), bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die ... Service Bank AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette: