OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.03.2025
1 UF 167/24
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;

Durchführung einer angebotenen Zeugenvernehmung i.R.d. Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2025 - Aktenzeichen 1 UF 167/24

DRsp Nr. 2025/3510

Durchführung einer angebotenen Zeugenvernehmung i.R.d. Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nicht die Durchführung einer angebotenen Zeugenvernehmung, wenn die dadurch zu beweisende Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass deren Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann

Tenor

Die Gehörsrüge des Kindesvaters vom 12.02.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtsgebühr für das Rügeverfahren zu tragen. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge des Kindesvaters ist - soweit sie zulässig ist - gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 FamFG als unbegründet zurückzuweisen.