Die Gehörsrüge des Kindesvaters vom 12.02.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtsgebühr für das Rügeverfahren zu tragen. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst.
I.
Die Anhörungsrüge des Kindesvaters ist - soweit sie zulässig ist - gemäß §
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