Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 30.4.2021, betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes, dahin abgeändert, dass der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.366,- € festgesetzt wird.
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Das Amtsgericht hat im einstweiligen Anordnungsverfahren über einen geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner entschieden. Den Wert des Verfahrens hat es, ausgehend von einer geltend gemachten Unterhaltsforderung von monatlich 561,- €, unter Anwendung des § 51 FamGKG auf 6.732,- € (12-facher Wert des monatlichen Unterhalts) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die darauf verweist, dass der Streitwert in Anwendung des § 41 FamGKG nur 3.366,- € betragen sollte.
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