OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2024
9 WF 161/24
Normen:
FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 18.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 4/20

Entfallen der Vollstreckbarkeit infolge der einvernehmlichen Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 9 WF 161/24

DRsp Nr. 2025/4526

Entfallen der Vollstreckbarkeit infolge der einvernehmlichen Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung

§ 156 Abs. 2 S. 2 FamFG steht einer Abänderung der ursprünglichen Umgangsregelung durch die Eltern nicht entgegen. Zwar ergibt sich hieraus, dass Eltern nicht über das Umgangsrecht verfügungsbefugt im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 1 FamFG sind, dies bedeutet jedoch lediglich, dass es Eltern in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht möglich ist, auch ohne gerichtliche Billigung eine vollstreckbare Regelung im Sinne der §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89, 156 Abs. 2 FamFG zu schaffen. Ihre materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis zur Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung bleibt hiervon hingegen - soweit nicht Dritte betroffen sind oder den Eltern das Umgangsbestimmungsrecht entzogen worden ist - unberührt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 18.09.2024, Az. 8 F 4/20, wie folgt abgeändert:

Die Ordnungsmittelanträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.