Das Amtsgericht ordnete am 10.12.2002 für die Betroffene eine alle Angelegenheiten umfassende vorläufige Betreuung an, die mit Beschluss vom 9.4.2003 als endgültige Betreuung aufrechterhalten wurde. Als Betreuerin war von Anfang an die Beteiligte, die Nichte der Betroffenen, bestellt. Mit Beschluss vom 1.8.2004 entließ das Amtsgericht die Beteiligte als ehrenamtliche Betreuerin und bestellte einen Rechtsanwalt als neuen, nunmehr berufsmäßigen, Betreuer. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 23.11.2004 zurück. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wollte die Beteiligte weiterhin die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen. Das Rechtsmittel der Beteiligten war zulässig (§ 69g Abs.4 Nr.3, § 29 Abs.1, 2, 4, § 22 Abs.1 FGG); es hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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