ArbG Flensburg, vom 07.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 831/25
Erfolglose sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen ablehnenen PKH-Bewilligungsbeschluss des ArbG; Voaussichtliche vollständige Kostendeckung der Prozessführung innerhalb von vier Monatsraten durch Antragstellerin aufgrund ausreichenden Einkommens; Ansetzung des gesamten Kindergeldes zum Einkommen; Keine Relevanz zivilrechtlicher Regelungen zu Pfändungstabellen und Pfändungsfreigrenzen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.11.2025 - Aktenzeichen 5 Ta 88/25
DRsp Nr. 2026/4340
Erfolglose sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen ablehnenen PKH-Bewilligungsbeschluss des ArbG; Voaussichtliche vollständige Kostendeckung der Prozessführung innerhalb von vier Monatsraten durch Antragstellerin aufgrund ausreichenden Einkommens; Ansetzung des gesamten Kindergeldes zum Einkommen; Keine Relevanz zivilrechtlicher Regelungen zu Pfändungstabellen und Pfändungsfreigrenzen
1. Die Regelung in § 1612 bBGB zum familienrechtlichen Ausgleich im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts ist hinsichtlich der Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe oder der ihr insoweit entsprechenden Prozesskostenhilfe nicht anzuwenden.2. Das Sozialhilferecht bzw. das Prozesskostenhilferecht einerseits und das Unterhaltsrecht andererseits folgen unterschiedlichen Regeln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15, Rn. 12 m. w. N., juris).3. Die Zweckbindung in § 1612 b Abs. 1BGB kann nicht dazu führen, eine ausdrückliche prozesskostenhilferechtliche Regelung der Bedarfs- und Einkommensermittlung, wie sie in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bZPO und § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII bezüglich des Bedarfs des Kindes und des Kindergelds vom Gesetzgeber getroffen worden ist, durch eine abweichende familienrechtliche Wertung zu ersetzen.
Tenor
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