LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.11.2025
5 Ta 88/25
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 6; BGB § 1612b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 07.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 831/25

Erfolglose sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen ablehnenen PKH-Bewilligungsbeschluss des ArbG; Voaussichtliche vollständige Kostendeckung der Prozessführung innerhalb von vier Monatsraten durch Antragstellerin aufgrund ausreichenden Einkommens; Ansetzung des gesamten Kindergeldes zum Einkommen; Keine Relevanz zivilrechtlicher Regelungen zu Pfändungstabellen und Pfändungsfreigrenzen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.11.2025 - Aktenzeichen 5 Ta 88/25

DRsp Nr. 2026/4340

Erfolglose sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen ablehnenen PKH-Bewilligungsbeschluss des ArbG; Voaussichtliche vollständige Kostendeckung der Prozessführung innerhalb von vier Monatsraten durch Antragstellerin aufgrund ausreichenden Einkommens; Ansetzung des gesamten Kindergeldes zum Einkommen; Keine Relevanz zivilrechtlicher Regelungen zu Pfändungstabellen und Pfändungsfreigrenzen

1. Die Regelung in § 1612 b BGB zum familienrechtlichen Ausgleich im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts ist hinsichtlich der Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe oder der ihr insoweit entsprechenden Prozesskostenhilfe nicht anzuwenden. 2. Das Sozialhilferecht bzw. das Prozesskostenhilferecht einerseits und das Unterhaltsrecht andererseits folgen unterschiedlichen Regeln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15, Rn. 12 m. w. N., juris). 3. Die Zweckbindung in § 1612 b Abs. 1 BGB kann nicht dazu führen, eine ausdrückliche prozesskostenhilferechtliche Regelung der Bedarfs- und Einkommensermittlung, wie sie in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO und § 82 Abs. 1 Satz 6 SGB XII bezüglich des Bedarfs des Kindes und des Kindergelds vom Gesetzgeber getroffen worden ist, durch eine abweichende familienrechtliche Wertung zu ersetzen.

Tenor