AG Ravensburg, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 895/21
OLG Stuttgart, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 26/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB; Verfassungsrechtliche Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten
BVerfG, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 842/24
DRsp Nr. 2025/7890
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB; Verfassungsrechtliche Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten
1. Soweit § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dahingehend ausgelegt wird, dass auch im Fall der Volljährigenadoption ein Ehepaar das Kind nur gemeinsam annehmen kann, ist dies mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und mit Art. 6 Abs. 1GG, sowie mit der als Auslegungshilfe zu berücksichtigenden Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.2. Im Übrigen begründet soziale Elternschaft allein grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen den Auschluss einer Stiefkindadoption im Rahmen von geschiedenen Ehen, bei denen ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis zum (ehemaligen) Stiefelternteil nach wie vor besteht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.