BVerfG - Beschluss vom 10.04.2025
1 BvR 842/24
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1741 Abs. 2 S. 2; BGB § 1772; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1140
NJW 2025, 2759
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 895/21
OLG Stuttgart, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 26/23

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB; Verfassungsrechtliche Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 842/24

DRsp Nr. 2025/7890

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB; Verfassungsrechtliche Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten

1. Soweit § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dahingehend ausgelegt wird, dass auch im Fall der Volljährigenadoption ein Ehepaar das Kind nur gemeinsam annehmen kann, ist dies mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und mit Art. 6 Abs. 1 GG, sowie mit der als Auslegungshilfe zu berücksichtigenden Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. 2. Im Übrigen begründet soziale Elternschaft allein grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen den Auschluss einer Stiefkindadoption im Rahmen von geschiedenen Ehen, bei denen ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis zum (ehemaligen) Stiefelternteil nach wie vor besteht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1741 Abs. 2 S. 2; BGB § 1772; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe