I. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ort 1 vom 7. Oktober 2022 wie folgt geändert:
Die Anzunehmende X, geboren am XX.XX.XXXX, wird vom Annehmenden Y, geboren am XX.XX.XXXX, als Kind angenommen.
Die Anzunehmende führt den Familiennamen "XY".
Die Annahme beruht auf den §§ 1767 Abs. 1, 1770 BGB.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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