BVerfG - Beschluss vom 24.08.2020
1 BvR 1780/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4; SGB VIII § 33; SGB VIII § 34;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1645
NJW-RR 2020, 1265
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 212/19

Eilantrag des Amtsvormunds gegen die Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter; Zulässigkeit der Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Erforderliche Folgenabwägung im Rahmen der Eilentscheidung

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1780/20

DRsp Nr. 2020/13284

Eilantrag des Amtsvormunds gegen die Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter; Zulässigkeit der Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Erforderliche Folgenabwägung im Rahmen der Eilentscheidung

1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes kommt im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht, sondern es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das verfassungsgerichtliche Verfahren. Das gilt sowohl bei gesetzlicher Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern als auch bislang bei dessen Vertretung durch einen Amtsvormund. 2. Das Interesse des Amtsvormunds und eines Kindes sind auf dessen derzeitigen Verbleib in einer Jugendhilfeeinrichtung gerichtet, wenn das Kind selber äußert, in der Einrichtung verbleiben und nicht zu seiner Pflegemutter zurück zu wollen.

Tenor

1.

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2020 - 9 UF 212/19 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

2.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. Abs. ;