»Auch beim Arbeitslosengeld, das aufgrund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen.«
Normenkette:
BGB § 1581 ; ZPO § 114 ;
Gründe:
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