BGH - Beschluss vom 05.02.2025
XII ZB 431/24
Normen:
BGB § 1871 Abs. 1; FamFG § 276 Abs. 1; FamFG § 276 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 813
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 XVII 125/21
LG Kleve, vom 21.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 9/24

Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG bei zu ergehender Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung

BGH, Beschluss vom 05.02.2025 - Aktenzeichen XII ZB 431/24

DRsp Nr. 2025/3205

Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG bei zu ergehender Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung ergehen soll. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher in einem solchen Fall nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen einsteigt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191). b) Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht in einem solchen Fall seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu begründen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - FamRZ 2020, 191).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 21. August 2024 aufgehoben.