OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.12.2024
20 W 130/24
Normen:
BGB § 1850 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 343
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 13.06.2024

Erfordernis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Eintragung der bestellten Grundschuld im Grundbuch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 20 W 130/24

DRsp Nr. 2025/5290

Erfordernis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Eintragung der bestellten Grundschuld im Grundbuch

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1850 Nr. 1;

Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I, lfd. Nr. 2b, die Beteiligte zu 1 und in Abt. I, lfd. Nrn. 2c bis 2e, die Beteiligten zu 1 bis 3 in Erbengemeinschaft, jeweils zu 1/2 als Eigentümer eingetragen.

Mit Schreiben vom 03.06.2024 hat die Verfahrensbevollmächtigte unter anderem ihre notarielle Urkunde vom 13.02.2024, UVZ-Nr. ..., die einen Kaufvertrag über ein Wohnungseigentumsrecht enthält, zum betroffenen Grundbuch eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, haben die Beteiligten zu 1 bis 3 den betroffenen Grundbesitz an den Beteiligten zu 4 zu ¾ und die Beteiligten zu 5 und 6 je zu 1/8 verkauft.

Ziffer III. 6. dieses Vertrags lautet auszugsweise:

"Der Kaufpreis wird ganz oder teilweise finanziert. Der Käufer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Grundpfandrechte unverzüglich zu bestellen. Die Auszahlungsbeträge sind nach der Bestellung der Grundpfandrechte von den kreditierenden Stellen zu dem entsprechenden Fälligkeitstermin unmittelbar an den Verkäufer zu zahlen.