OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.04.2025
2 WF 33/25
Normen:
BGB § 1809 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 10.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 45/25

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 2 WF 33/25

DRsp Nr. 2025/5236

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Kind aufgrund seines Altes - hier fast 16 Jahre alt - über die notwendige Verstandesreife verfügt, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - XII ZB 477/19 -, juris, Rn. 28).

Tenor

1. Auf die Beschwerden des Pfleglings und seiner Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 10.02.2025 (Az. 23 F 45/25) aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1809 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Vertretung des Kindes in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Unter dem 30.01.2025 regte der für das Verfahren 10 OWi 710 Js 26361/24 (AG Karlsruhe) zuständige Richter beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers an und führte hierzu aus: