OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.02.2025
16 UF 165/24
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 28.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 64/24

Erkennbarkeit des Trennungswillens als Ablehnung der häuslichen Lebensgemeinschaft; Abweisung des Scheidungsantrags eines Ehegatten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2025 - Aktenzeichen 16 UF 165/24

DRsp Nr. 2025/4317

Erkennbarkeit des Trennungswillens als Ablehnung der häuslichen Lebensgemeinschaft; Abweisung des Scheidungsantrags eines Ehegatten

Ein Getrenntleben gemäß § 1567 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn über das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft hinaus bei wenigstens einem Ehegatten die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft als weitere, subjektive Voraussetzung für die Scheidung hinzutritt. Der Trennungswille - die Ablehnung der häuslichen Lebensgemeinschaft - muss nach außen klar erkennbar werden. Insbesondere dann, wenn eine häusliche Trennung der Ehegatten eingegangen wurde, die auf außerhalb der Ehe liegenden Gründen beruht (hier: Übernahme von Verantwortung durch den Antragsgegner für seine Mutter und sein Elternhaus), nimmt das subjektive Merkmal des Trennungswillens bei der Beurteilung, ob die häusliche Trennung in ein Getrenntleben umschlägt, eine besondere Bedeutung ein.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 28.08.2024, Az. 4 F 64/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.450 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 1;

Gründe

I.