OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2021
9 UF 53/21
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 75/20

Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen einen Mieter einer anderen Wohnung wegen Tretens gegen die Wohnungstür

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 9 UF 53/21

DRsp Nr. 2021/7863

Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen einen Mieter einer anderen Wohnung wegen Tretens gegen die Wohnungstür

Dass ein Mieter einer anderen Wohnung von außen gegen die Wohnungstür getreten haben soll, begründet noch nicht den Erlass einer Gewaltschutzanordnung. Insbesondere liegt der Tatbestand des „Eindringens“ in die Wohnung i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG nicht vor, solange der Antragsgegner nicht körperlich in die Wohnung gelangt ist.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 11. 02.2021 (51 F 75/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000,00 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a;

Gründe:

I.