Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen auferlegt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es dem Familiengericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Mit der Erledigungserklärung steht nämlich für das erkennende Gericht bindend fest, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
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