AG Baden-Baden, vom 10.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 164/23
Klage der Versorgungsträger wegen dortiger Anrechte der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2025 - Aktenzeichen 20 UF 6/25
DRsp Nr. 2025/4370
Klage der Versorgungsträger wegen dortiger Anrechte der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Haben beide Eheleute durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, vom Ausgleich zweier geringfügiger Anrechte abzusehen, und steht dieses Votum mit dem Begehren beider Versorgungsträger in Einklang, kann dies im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2VersAusglG ausschlaggebend dafür sein, vom Ausgleich der beiden Anrechte abzusehen.1. Auf die Beschwerden der DRV Bund und der SV AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Baden-Baden, Az. 15 F 164/23, vom 10.12.2024 in Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,6244 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der DRV Bund, bezogen auf den 30.04.2024, übertragen.
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