OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2023
9 UF 69/22
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1361 Abs. 1 S. 2; BGB § 1361 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 315/19

Ermittlung des TrennungsunterhaltsBerechnung des Elementarunterhalts und des AltersvorsorgeunterhaltsBerücksichtigung eines Wohnvorteils bei einem selbst bewohnten FamilienheimArbeitsaufgabe nach Trennung wegen notwendiger KinderbetreuungÜberobligatorische EinkünfteBerücksichtigung eigener Altersvorsorge im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 9 UF 69/22

DRsp Nr. 2023/2979

Ermittlung des Trennungsunterhalts Berechnung des Elementarunterhalts und des Altersvorsorgeunterhalts Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei einem selbst bewohnten Familienheim Arbeitsaufgabe nach Trennung wegen notwendiger Kinderbetreuung Überobligatorische Einkünfte Berücksichtigung eigener Altersvorsorge im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts

Freiberufler sind im Rahmen der Unterhaltsberechnung berechtigt einen angemessenen Anteil ihres Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge anzulegen. Die Art und Weise der Anlage steht ihnen weitgehend frei. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf einschließlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen und seines eigenen Einkommens.

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 05.04.2022 (Az. 6 F 315/19) teilweise abgeändert und in Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sowie der weitergehenden Beschwerde des Antragsgegners insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt, jeweils monatlich im Voraus fällig, jeweils zum Ersten eines Monats, bis zur Rechtskraft der Scheidung, wie folgt zu zahlen: