I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 05.04.2022 (Az.
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt, jeweils monatlich im Voraus fällig, jeweils zum Ersten eines Monats, bis zur Rechtskraft der Scheidung, wie folgt zu zahlen:
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