BGH - Beschluss vom 25.01.2023
XII ZB 29/20
Normen:
BGB § 1618; FamFG § 16; FamFG § 17; FamFG § 18; FamFG § 64; ZPO § 233; ZPO § 238;
Fundstellen:
BGHZ 236, 110
FGPrax 2023, 68
FamRB 2023, 234
FamRB 2023, 286
FamRZ 2023, 593
FuR 2023, 251
JZ 2023, 216
MDR 2023, 439
NJW 2023, 1215
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 1168/18
OLG Frankfurt/Main, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 140/19

Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des Kindes; Beschwerde in einer Familiensache beim nicht empfangszuständigen Oberlandesgericht und Entscheidung in der Sache trotz Unzulässigkeit der Beschwerde; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist; Offenkundigkeit des fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers; Erforderlichkeit der Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung für das Kindeswohl; Umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils

BGH, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen XII ZB 29/20

DRsp Nr. 2023/2614

Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des Kindes; Beschwerde in einer Familiensache beim nicht empfangszuständigen Oberlandesgericht und Entscheidung in der Sache trotz Unzulässigkeit der Beschwerde; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist; Offenkundigkeit des fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers; Erforderlichkeit der Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung für das Kindeswohl; Umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils

a) Wird die Beschwerde in einer Familiensache beim nicht empfangszuständigen Oberlandesgericht eingelegt und entscheidet dieses trotz Unzulässigkeit der Beschwerde in der Sache, so kann das Rechtsbeschwerdegericht wegen der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers offenkundig ist und die zur Nachholung der Beschwerdeeinlegung ausreichende Übersendung der Akten an das Amtsgericht von Amts wegen zu erfolgen hatte. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Fall die Aktenübersendung selbst veranlassen.