OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2024
9 WF 122/24
Normen:
FamFG § 35 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 462
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 08.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 86/23

Erzwingung der Mitwirkungshandlung bei der Auskunftserteilung hinsichtlich erforderlichen Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 9 WF 122/24

DRsp Nr. 2025/3068

Erzwingung der Mitwirkungshandlung bei der Auskunftserteilung hinsichtlich erforderlichen Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. April 2024 - Az. 33 F 86/23 - aufgehoben.

2. Die Kosten des (erstinstanzlichen) Zwangsgeldverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 5;

Gründe

Die gemäß § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 8. April 2024 hat in der Sache - im Ergebnis - Erfolg.